Unentgeltliche Beförderung

6.a Voraussetzungen für Vergünstigungen

Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie einen amtlichen Schwerbehindertenausweis besitzen. Zusätzliche Vergünstigungen gibt es mit Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Der Schwerbehindertenausweis ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis und die Wertmarke sind beim Versorgungsamt erhältlich. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit 60,- Euro bzw. 30,- Euro.

Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind; die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
Aufgrund der gesetzlichen Nachteilsausgleiche durch das Sozialgesetzbuch IX erhalten schwerbehinderte Menschen beim Reisen mit der Bahn verschiedene Vergünstigungen:

6.b Unentgeltliche Beförderung

Am 1. September 2011 wurde die Freifahrtregelung für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen erweitert.
Die Deutsche Bahn hat mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vereinbart, die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) – S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) – ermöglicht. IC/EC-, ICE- und D-Züge sind Fernverkehrszüge und daher nicht von der Reglung betroffen. Fernverkehrszüge können unentgeltlich nur benutzt werden, wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Diese neue Freifahrtregelung gilt ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen wurden entsprechend angepasst.

Alle Nahverkehrszüge der DB und Schienenpersonennahverkehrszüge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen können nun bundesweit in der 2. Klasse ohne zusätzliche Fahrkarte mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.

 

BERLIN HBF

Unentgeltliche Beförderung

6.a Voraussetzungen für Vergünstigungen

Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie einen amtlichen Schwerbehindertenausweis besitzen. Zusätzliche Vergünstigungen gibt es mit Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Der Schwerbehindertenausweis ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis und die Wertmarke sind beim Versorgungsamt erhältlich. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit 60,- Euro bzw. 30,- Euro.

Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind; die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
Aufgrund der gesetzlichen Nachteilsausgleiche durch das Sozialgesetzbuch IX erhalten schwerbehinderte Menschen beim Reisen mit der Bahn verschiedene Vergünstigungen:

6.b Unentgeltliche Beförderung

Am 1. September 2011 wurde die Freifahrtregelung für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen erweitert.
Die Deutsche Bahn hat mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vereinbart, die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) – S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) – ermöglicht. IC/EC-, ICE- und D-Züge sind Fernverkehrszüge und daher nicht von der Reglung betroffen. Fernverkehrszüge können unentgeltlich nur benutzt werden, wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Diese neue Freifahrtregelung gilt ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen wurden entsprechend angepasst.

Alle Nahverkehrszüge der DB und Schienenpersonennahverkehrszüge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen können nun bundesweit in der 2. Klasse ohne zusätzliche Fahrkarte mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.

 

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