Schwerpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes.

Sehr geehrte Damen und Herren, mit zwei Pflegestärkungsgesetzen wird das Bundesministerium für Gesundheit bis 2017 deutliche Verbesserungen in der Pflegeversorgung umsetzen. Mit der Verabschiedung des ersten Pflegestärkungsgesetzes Mitte Oktober werden zum 01.01.2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl zusätzlicher Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen erhöht. Zudem wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Mit einem Folgegesetz soll der
neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.

Schwerpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes:
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird weiter flexibilisiert. Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann 50% des Anspruchs auf Kurzzeitpflege damit kombinieren. Bisher standen für Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1.550 Euro, künftig stehen bis zu 2.418 Euro zur Verfügung. Die Ansprüche auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege stehen künftig gleichrangig neben dem häuslichen Pflegegeld. Bisher standen für die Kombination z.B. von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen bis zu 2.325 Euro, künftig stehen hierfür bis zu 3.224 Euro monatlich zur Verfügung. Flexibilisierung ambulanter Sachleistungsansprüche zur Nutzung niedrigschwelliger Angebote: Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den
nicht ausgeschöpften Betrag – maximal aber die Hälfte des Sachleistungsanspruchs – künftig für niedrigschwellige Angebote verwenden. Weitere Anhebung der Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Pflegehilfsmitteln von bisher bis zu 2.557 Euro auf zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
Erweiterung des Leistungsanspruchs von Personen mit Pflegestufe 0: Künftig erhalten diese Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen. Z.B.: Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen. Öffnung des Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Bislang hatten nur an Demenz Erkrankte Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 45b SGB XI. Pflegebedürftige, die stärker körperlich eingeschränkt sind erhalten jetzt ebenfalls Anspruch darauf. Mehr zusätzliche Betreuungsangebote im stationären Bereich: Bisher sind rund 25.000 zusätzliche Betreuungskräfte tätig, die sich aus Mitteln der Pflegeversicherung finanzieren. Das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot wird auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt und die Betreuungsrelation
verbessert. Damit ist die Erhöhung auf bis zu 45.000 Betreuungskräfte möglich. Bildung eines Pflegevorsorgefonds: Von der geplanten Beitragssatzerhöhung von 0,3 Prozentpunkten wird ein Drittel in einem Pflegevorsorgefonds angelegt, um ab 2035 künftige Beitragszahler entlasten zu können.

 

Schwerpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes.

Sehr geehrte Damen und Herren, mit zwei Pflegestärkungsgesetzen wird das Bundesministerium für Gesundheit bis 2017 deutliche Verbesserungen in der Pflegeversorgung umsetzen. Mit der Verabschiedung des ersten Pflegestärkungsgesetzes Mitte Oktober werden zum 01.01.2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl zusätzlicher Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen erhöht. Zudem wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Mit einem Folgegesetz soll der
neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.

Schwerpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes:
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird weiter flexibilisiert. Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann 50% des Anspruchs auf Kurzzeitpflege damit kombinieren. Bisher standen für Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1.550 Euro, künftig stehen bis zu 2.418 Euro zur Verfügung. Die Ansprüche auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege stehen künftig gleichrangig neben dem häuslichen Pflegegeld. Bisher standen für die Kombination z.B. von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen bis zu 2.325 Euro, künftig stehen hierfür bis zu 3.224 Euro monatlich zur Verfügung. Flexibilisierung ambulanter Sachleistungsansprüche zur Nutzung niedrigschwelliger Angebote: Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den
nicht ausgeschöpften Betrag – maximal aber die Hälfte des Sachleistungsanspruchs – künftig für niedrigschwellige Angebote verwenden. Weitere Anhebung der Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Pflegehilfsmitteln von bisher bis zu 2.557 Euro auf zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
Erweiterung des Leistungsanspruchs von Personen mit Pflegestufe 0: Künftig erhalten diese Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen. Z.B.: Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen. Öffnung des Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Bislang hatten nur an Demenz Erkrankte Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 45b SGB XI. Pflegebedürftige, die stärker körperlich eingeschränkt sind erhalten jetzt ebenfalls Anspruch darauf. Mehr zusätzliche Betreuungsangebote im stationären Bereich: Bisher sind rund 25.000 zusätzliche Betreuungskräfte tätig, die sich aus Mitteln der Pflegeversicherung finanzieren. Das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot wird auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt und die Betreuungsrelation
verbessert. Damit ist die Erhöhung auf bis zu 45.000 Betreuungskräfte möglich. Bildung eines Pflegevorsorgefonds: Von der geplanten Beitragssatzerhöhung von 0,3 Prozentpunkten wird ein Drittel in einem Pflegevorsorgefonds angelegt, um ab 2035 künftige Beitragszahler entlasten zu können.

 

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