Schwerstbehinderte Frau erhält Behinderten-Kfz
Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer jungen Frau aus Südbaden die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz zugesprochen. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte eine Kostenübernahme bis zuletzt verweigert, unterlag jedoch mit seiner Berufung in zweiter Instanz.
Die mehrfach schwerstbehinderte und mittellose Klägerin wird zu Hause von ihrer Mutter versorgt und gepflegt. Sie kann weder sprechen noch sehen und sitzt im Rollstuhl. Selbst normales Sitzen ist ihr nur mit einem Korsett möglich. Da die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Heimatort der Klägerin nicht behindertengerecht ausgestattet sind, beantragte die Mutter die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz. Nur so sei ihre Tochter in die Lage versetzt, Urlaubsfahrten zu bewältigen, Verwandte und Freunde zu besuchen und an Veranstaltungen ihres Fastnachtsvereins teilzunehmen. Ohne ein entsprechendes Fahrzeug sei ihre Tochter vom sozialen und gesellschaftlichen Leben abgeschnitten.
Obwohl sowohl der Soziale Dienst des Sozialamts als auch das Gesundheitsamt den Antrag befürworteten, lehnte der zuständige Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten; auch nichtbehinderte Menschen, die über kein Kfz verfügen, müssten ihre sozialen Kontakte auf andere Weise pflegen, z. B. indem sie sich selbst besuchen lassen. Außerdem sei sicherzustellen, dass der Mutter der Klägerin kein unberechtigter Vorteil erwachse. Statt des begehrten Kfz gewährte der Kreis der Klägerin Gutscheine für ein Behindertentaxi. Er wies allerdings darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung entsprechender Fahrten nicht bestehe.
Diese Entscheidung entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzes, entschieden die Richter des Zweiten Senats in ihrem heute veröffentlichten Urteil. Auch behinderten Menschen müsse die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben sowie der Kontakt zu ihrer sozialen Umwelt ermöglicht werden. Dies sei im Fall der Klägerin nur durch die Benutzung eines behindertengerechten Kfz möglich. Durch die gewährten Gutscheine für ein Behindertentaxi könne dieses Ziel schon deshalb nicht in gleicher Weise erreicht werden, weil entsprechende Fahrzeuge am Wohnort der Klägerin überhaupt nicht und auch in der näheren Umgebung nicht in ausreichender Zahl vorhanden seien. Dass die Mutter das Kfz steuern müsse, stehe einem Anspruch der Tochter nicht entgegen, da die Hilfe angesichts der Art und Schwere der Behinderung nur auf diese Weise sichergestellt werden könne.
Urteil vom 26. September 2012 – L 2 SO 1378/11
§ 53 SGB XII – Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
§ 8 Eingliederungshilfe-Verordnung – Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
Schwerstbehinderte Frau erhält Behinderten-Kfz
Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer jungen Frau aus Südbaden die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz zugesprochen. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte eine Kostenübernahme bis zuletzt verweigert, unterlag jedoch mit seiner Berufung in zweiter Instanz.
Die mehrfach schwerstbehinderte und mittellose Klägerin wird zu Hause von ihrer Mutter versorgt und gepflegt. Sie kann weder sprechen noch sehen und sitzt im Rollstuhl. Selbst normales Sitzen ist ihr nur mit einem Korsett möglich. Da die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Heimatort der Klägerin nicht behindertengerecht ausgestattet sind, beantragte die Mutter die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz. Nur so sei ihre Tochter in die Lage versetzt, Urlaubsfahrten zu bewältigen, Verwandte und Freunde zu besuchen und an Veranstaltungen ihres Fastnachtsvereins teilzunehmen. Ohne ein entsprechendes Fahrzeug sei ihre Tochter vom sozialen und gesellschaftlichen Leben abgeschnitten.
Obwohl sowohl der Soziale Dienst des Sozialamts als auch das Gesundheitsamt den Antrag befürworteten, lehnte der zuständige Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten; auch nichtbehinderte Menschen, die über kein Kfz verfügen, müssten ihre sozialen Kontakte auf andere Weise pflegen, z. B. indem sie sich selbst besuchen lassen. Außerdem sei sicherzustellen, dass der Mutter der Klägerin kein unberechtigter Vorteil erwachse. Statt des begehrten Kfz gewährte der Kreis der Klägerin Gutscheine für ein Behindertentaxi. Er wies allerdings darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung entsprechender Fahrten nicht bestehe.
Diese Entscheidung entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzes, entschieden die Richter des Zweiten Senats in ihrem heute veröffentlichten Urteil. Auch behinderten Menschen müsse die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben sowie der Kontakt zu ihrer sozialen Umwelt ermöglicht werden. Dies sei im Fall der Klägerin nur durch die Benutzung eines behindertengerechten Kfz möglich. Durch die gewährten Gutscheine für ein Behindertentaxi könne dieses Ziel schon deshalb nicht in gleicher Weise erreicht werden, weil entsprechende Fahrzeuge am Wohnort der Klägerin überhaupt nicht und auch in der näheren Umgebung nicht in ausreichender Zahl vorhanden seien. Dass die Mutter das Kfz steuern müsse, stehe einem Anspruch der Tochter nicht entgegen, da die Hilfe angesichts der Art und Schwere der Behinderung nur auf diese Weise sichergestellt werden könne.
Urteil vom 26. September 2012 – L 2 SO 1378/11
§ 53 SGB XII – Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
§ 8 Eingliederungshilfe-Verordnung – Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
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