LBO BW ab 2015

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 5. November 2014 das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Das Gesetz wird zum Beginn des vierten Monats nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-Württemberg in Kraft treten. Folgende Änderungen werden zu diesem Zeitpunkt eintreten:

A. Barrierefreiheit im allgemeinen Wohnungsbau
§ 35 Abs. 1 wird in zweifacher Weise geändert:
1. § 35 Abs.1 Satz 1 wird künftig vorsehen, dass in Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen.
[§ 35 Abs.1 (vgl. Art. 1 Nr. 15 a des Gesetzesbeschlusses)]
Derzeitige Rechtslage: Die Anforderungen bestehen bisher nur bei Gebäuden mit
mehr als vier Wohnungen. Durch die Absenkung der Eingriffsschwelle soll mehr
barrierefreier Wohnraum entstehen.
2. § 35 Abs. 1 Satz 2 wird künftig vorsehen, dass in diesen barrierefrei erreichbaren
Wohnungen eines Geschosses die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich
sein müssen.
[§ 35 Abs.1 (vgl. Art. 1 Nr. 15 b des Gesetzesbeschlusses)]
Derzeitige Rechtslage: Die genannten Räume müssen bisher nur mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. Mit der barrierefreien Nutzbarkeit soll ein Standard vorgeschrieben
werden, der der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) mit Ausnahme
der dortigen Anforderungen nach der Rubrik „R“ (uneingeschränkt mit dem Rollstuhl
nutzbar) für barrierefrei nutzbare Wohnungen entspricht. Die damit herzustellenden
Bewegungsflächen lassen auch eine Nutzung der Wohnung mit vielen nicht elektrisch betriebenen Rollstühlen zu.

LBO BW ab 2015

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 5. November 2014 das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Das Gesetz wird zum Beginn des vierten Monats nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-Württemberg in Kraft treten. Folgende Änderungen werden zu diesem Zeitpunkt eintreten:

A. Barrierefreiheit im allgemeinen Wohnungsbau
§ 35 Abs. 1 wird in zweifacher Weise geändert:
1. § 35 Abs.1 Satz 1 wird künftig vorsehen, dass in Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen.
[§ 35 Abs.1 (vgl. Art. 1 Nr. 15 a des Gesetzesbeschlusses)]
Derzeitige Rechtslage: Die Anforderungen bestehen bisher nur bei Gebäuden mit
mehr als vier Wohnungen. Durch die Absenkung der Eingriffsschwelle soll mehr
barrierefreier Wohnraum entstehen.
2. § 35 Abs. 1 Satz 2 wird künftig vorsehen, dass in diesen barrierefrei erreichbaren
Wohnungen eines Geschosses die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich
sein müssen.
[§ 35 Abs.1 (vgl. Art. 1 Nr. 15 b des Gesetzesbeschlusses)]
Derzeitige Rechtslage: Die genannten Räume müssen bisher nur mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. Mit der barrierefreien Nutzbarkeit soll ein Standard vorgeschrieben
werden, der der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) mit Ausnahme
der dortigen Anforderungen nach der Rubrik „R“ (uneingeschränkt mit dem Rollstuhl
nutzbar) für barrierefrei nutzbare Wohnungen entspricht. Die damit herzustellenden
Bewegungsflächen lassen auch eine Nutzung der Wohnung mit vielen nicht elektrisch betriebenen Rollstühlen zu.

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